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   BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21   

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BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 (https://dejure.org/2021,53704)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 (https://dejure.org/2021,53704)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 (https://dejure.org/2021,53704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Systemkonformität des Nebeneinanders von Dienstausübungsverbot und gerichtlichem Disziplinarverfahren; Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr durch Bezug eines Soldaten zum Rechtsextremismus

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein vorläufiges Dienstausübungsverbot nach § 22 SG wird nicht allein durch die spätere Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und die Möglichkeit einer wehrdisziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 126 WDO rechtswidrig.

  • rechtsportal.de

    Systemkonformität des Nebeneinanders von Dienstausübungsverbot und gerichtlichem Disziplinarverfahren; Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr durch Bezug eines Soldaten zum Rechtsextremismus

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 174, 94
  • NVwZ-RR 2022, 184
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.04.1978 - 1 WB 159.76

    Verbot der Dienstausübung - Befehl - Zwingende dienstliche Gründe -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet und der Aufhebungsantrag statthaft (BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 ).

    Ein Spezialitätsverhältnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 22 SG auf die objektive Gefährdung des Dienstes abstellt und vorwerfbares Fehlverhalten eines Soldaten nicht voraussetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 <34 und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 ).

    § 22 SG und § 126 WDO stehen aber selbstständig nebeneinander und ergänzen sich (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 ).

  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Ein Spezialitätsverhältnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 22 SG auf die objektive Gefährdung des Dienstes abstellt und vorwerfbares Fehlverhalten eines Soldaten nicht voraussetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 <34 und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 ).

    § 22 SG und § 126 WDO stehen aber selbstständig nebeneinander und ergänzen sich (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 ).

    Soweit der Senat auch bei unbefristeten vorläufigen Dienstausübungsverboten nach § 22 SG in der Vergangenheit auf den Zeitpunkt des Erlasses abgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 und vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 S. 2), hält er daran nicht mehr fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 6 B 238/20

    Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vorläufige Dienstenthebung Dienstbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Durch die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens innerhalb der Frist des § 22 Satz 2 SG ist das Verbot der Dienstausübung auch nicht erloschen und keine Erledigung eingetreten (vgl. auch zu § 39 BeamtStG: OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 ).

    § 126 WDO verdrängt § 22 SG auch dann nicht, wenn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen die zwingenden dienstlichen Gründe verursacht, die der zuständigen Stelle das Dienstausübungsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheinen lassen (so im Ergebnis auch zum Beamten- und Beamtendisziplinarrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 - DÖD 2021, 156 Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Da bei der gerichtlichen Kontrolle eines auf Dauer angelegten Dienstausübungsverbots der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, kann der Disziplinarvorgesetzte seine Ermessensentscheidung für die Aufrechterhaltung eines Dienstausübungsverbots allerdings auch auf nach Erlass der Suspendierung eingetretene neue Umstände stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09

    Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    § 126 WDO verdrängt § 22 SG auch dann nicht, wenn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen die zwingenden dienstlichen Gründe verursacht, die der zuständigen Stelle das Dienstausübungsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheinen lassen (so im Ergebnis auch zum Beamten- und Beamtendisziplinarrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 - DÖD 2021, 156 Rn. 10).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98

    Recht der Soldaten - Verbot der Dienstausübung und Uniformverbot lediglich bei

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Soweit der Senat auch bei unbefristeten vorläufigen Dienstausübungsverboten nach § 22 SG in der Vergangenheit auf den Zeitpunkt des Erlasses abgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 - BVerwGE 63, 250 und vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 S. 2), hält er daran nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - 1 M 87/09

    Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    § 126 WDO verdrängt § 22 SG auch dann nicht, wenn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen die zwingenden dienstlichen Gründe verursacht, die der zuständigen Stelle das Dienstausübungsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheinen lassen (so im Ergebnis auch zum Beamten- und Beamtendisziplinarrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 - DÖD 2021, 156 Rn. 10).
  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    Bei der gerichtlichen Überprüfung von Dauerverwaltungsakten kommt es jedoch regelmäßig auf die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2021 - 2 B 11504/20

    Dienstgeschäftsführungsverbot eines Lehrers des Koblenz-Kollegs bleibt bestehen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21
    § 126 WDO verdrängt § 22 SG auch dann nicht, wenn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen die zwingenden dienstlichen Gründe verursacht, die der zuständigen Stelle das Dienstausübungsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheinen lassen (so im Ergebnis auch zum Beamten- und Beamtendisziplinarrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 - juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 - DÖD 2020, 251 Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 - DÖD 2021, 156 Rn. 10).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Bei der gerichtlichen Kontrolle von Dauerverwaltungsakten kommt es darauf an, dass sie sich nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 31).
  • BVerwG, 29.02.2024 - 1 WB 22.23

    Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu

    a) Für den als Hauptantrag gestellten Aufhebungsantrag hat der Antragsteller allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil sich das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG in anderer Weise nach § 43 Abs. 2 SG erledigt, wenn die Einleitungsbehörde für das weitere disziplinargerichtliche Verfahren - wie hier mit Verfügung des Inspekteurs ... vom 9. Mai 2022 geschehen - eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 126 Abs. 1 WDO anordnet (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 17 m. w. N.).

    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76 u. a. - BVerwGE 63, 32 , vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 - NVwZ-RR 1999, 323 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 22).

    Für die Verhältnismäßigkeit einer allein auf disziplinare Erwägungen gestützten Suspendierung kann es aber nicht darauf ankommen, in welchem Verfahren der Dienstherr diese Gründe geltend macht (BVerwG, Beschluss 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 32).

    Mit Blick darauf, dass der Antragsteller sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages verfolgt, ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und des Ermessens allerdings auf die Sach- und Rechtslage längstens bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 - 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 Rn. 32) und damit nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 31).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Bei der gerichtlichen Kontrolle von Dauerverwaltungsakten kommt es darauf an, dass sie sich nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2023 - 4 S 21.22

    Kanzlerin einer Universität: OVG bestätigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Bei der gerichtlichen Überprüfung von Dauerverwaltungsakten kommt es jedoch regelmäßig auf die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2/21 - juris - Rn. 31 m.w.N.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Für die Richtigkeit der vorgenannten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts spricht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 SG und § 126 WDO (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2/21 - juris Rn. 26 f.) die auf § 39 BeamtStG übertragen werden kann.

  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23

    Statusverlust übergeleiteter Straßen; negative Publizität des

    Bei der gerichtlichen Kontrolle von Dauerverwaltungsakten kommt es jedoch darauf an, dass sie sich auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 77; Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3, Beschl. v. 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 -, juris Rn. 31; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 264).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 6 B 277/22

    Einleitung eines Disziplinarverfahrens innerhalb der Dreimonatsfrist hinsichtlich

    Die vom Senat in dem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 25. Juni 2020 im Verfahren 6 B 238/20 ausführlich begründete Auffassung, dass § 39 BeamtStG nicht ab Eröffnung eines Disziplinarverfahrens von § 38 LDG NRW verdrängt wird, hat i. Ü. zwischenzeitlich nicht nur durch einen Beschluss des 1. Wehrdienstsenats am Bundesverwaltungsgericht Bestätigung gefunden, vgl. Beschluss vom 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 -, juris Rn. 20 ff. zum Dienstausübungsverbot nach § 22 SG, sondern entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre.
  • BVerwG, 26.01.2022 - 1 WB 8.21

    Rechtsschutz gegen eine nach Ruhestandsversetzung gebildete Referenzgruppe

    Die Referenzgruppe ging damit - bezogen auf den ihr zugedachten Zweck - von vornherein ins Leere und war deshalb im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG (zur Anwendung dieser Vorschrift im Wehrbeschwerderecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - Rn. 17) von Beginn an "auf andere Weise erledigt" und unwirksam.
  • BVerwG, 17.04.2023 - 1 W-VR 29.22

    Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung

    Auch die nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens eröffnete Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 WDO macht das Verbot der Dienstausübung nach § 22 Satz 1 SG nicht rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 16 ff.).
  • VG Stade, 18.01.2023 - 6 A 296/20

    Knetschleim; Spielwaren; Spielzeug; Verhältnismäßigkeit; Verkehrsverbot;

    Für dessen Beurteilung kommt es grundsätzlich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage an (z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 1 WRB 2/21, zitiert nach Juris, Rdnr. 31 m.w.N.).
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